Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Bosnisch-herzegowinische Schule München„, Kurzform „BosnischeSchule München„.
2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt: e.V. (Bosnisch-herzegowinische Schule München e. V.)
3) Der Verein hat seinen Sitz in München.
4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Die Tätigkeit des Vereins umfasst folgende Zweckbereiche nach § 52 (2) der Abgabeordnung:
a) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
– Der Zweck umfasst insbesondere die Erhaltung und Pflege der bosnischen Sprache
– Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch den muttersprachlichen
Ergänzungsunterricht in bosnischer Sprache in München/Bayern. Damit unterstützt der Verein Bayerns sprachliche Vielfalt.

b) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens:
– Der Zweck umfasst insbesondere Förderung der Kunst und Kultur und Entwicklung der Zusammenarbeit im deutsch-bosnischen Kontext
– Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch Organisation und Durchführung von Schul- und Sportfesten, bei denen Treffen von Schülern und Schülerinnen unterschiedlicher Nationalitäten ermöglicht werden und somit ein Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis geleistet wird. Der Zweck wird verwirklicht auch durch Organisation und Durchführung von Vorträgen, Buchvorstellungen, kreativen Workshops, Ausstellungen, kulturellen Veranstaltungen und Aufführungen zur zusätzlichen Förderung des bosnisch-deutschen Kulturdialogs. Der Verein nutzt in seiner Arbeit die vielfältigen Erfahrungen und Informationen der eigenen Mitglieder und arbeitet mit den Einrichtungen der Integration sowie auch der Entwicklungspolitik zusammen. Dazu zählen neben den Behörden und den für Integration und Entwicklungszusammenarbeit unmittelbar zuständigen Stellen andere Organisationen und Vereine sowie vor allem deren Netzwerke.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Kooperation
1) Der Verein kooperiert mit dem gemeinnützigen Verein „Verband bosnisch-herzegowinischer Schulen e.V.“.
2) Der Verein arbeitet mit dem Generalkonsulat Bosnien und Herzegowina in München zusammen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit übernimmt das Konsulat folgende Tätigkeiten:

kümmert sich in Absprache mit zuständigen Institutionen der Stadt/Gemeinde um die Erlassung der Genehmigung zur Nutzung von Räumlichkeiten in den städtischen Schulen.
organisiert einheitliche Lehrbücher von zuständigen Ministerien in Bosnien und Herzegowina und stellt diese zur Verfügung.
stellt einheitliche Zeugnisformulare zur Verfügung und registriert diese im Zeugnisregister am Ende des Schuljahres.
führt das Schulregister.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Zur Aufnahme als Mitglied in den Verein reicht die Abgabe einer Beitrittserklärung (eines schriftlichen Aufnahmeantrags) aus. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
3) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Entscheidung über den Aufnahmeantrag mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags.
4) Personen die sich besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt/Kündigung oder Ausschluss vom Verein.
6) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen mit einer Frist von drei Monaten.
7) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in einer groben Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder seine Beitragsschulden nach 2-mahliger Aufforderung nicht beglichen hat.
8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 5 Organe des Vereins

1) Mitgliederversammlung (§ 6)
2) Vorstand (§ 8)

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist die Vertretung der Mitglieder des Vereins. Als höchstes Willensbildendes Organ des Vereins ist sie zuständig für alle Fragen des Vereins, die für die Sicherung der kontinuierlichen Entwicklung seiner übergeordneten Aufgaben und Ziele im Sinne von §2 der Satzung geregelt werden müssen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandvorsitzenden oder dem/der 1.stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter oder die Leiterin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abwesenden können eine Vollmacht erteilen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 BGB Abs. 1).
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird von dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden geführt und von dieser/diesem, so wie von dem Leiter oder der Leiterin der Mitgliederversammlung unterzeichnet. Grundsätzlich wird das Protokoll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung per E-Mail oder auf dem normalen Postweg zur Verfügung gestellt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn die Mitglieder ihm mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Beschlussfassung über die ihr nach der Geschäftsordnung des Vereins vorgelegte Anträge.
Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
Bestätigung, der nach der Ordnung für Ehrungen, Verleihung von Preisen und Richtlinien. Für deren Vergabe und Abwicklung, vom Ehrungsausschuss vorgeschlagenen und vom Vorstand des Vereins beschlossenen Ehrungen.
Wahl der Mitglieder des Vorstands auf zwei Jahre.
Wahl der Kassenprüfer.
Genehmigung der Mitgliedsbeiträge.
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes.
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses, sowie die Entlastung von Vorstand.
Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung des Vereins.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) Der/die Vorsitzende
b) Der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
c) Der/die 2. stellvertretende Vorsitzende

1) Der/die Vorsitzende ist alleine zur Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten befugt auf den Grundlagen dieser Satzung. Der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand lädt per Post oder per E-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, wenn durch die Mitgliederversammlung nicht anderes entschieden wird. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. In den Vorstand können nur Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden. Der/die 2. stellvertretende Vorsitzende oder der /die Vorsitzende verpflichten sich einzelvertretungsberechtigt Zahlungen vorzunehmen.
6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der 1.stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
7) Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
8) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen 2-mal im Jahr verpflichtet. Über dessen Fälligkeit/ Höhe/ Ermäßigung/ Befreiung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand erlässt die Beitragsordnung, die von Mitgliederversammlung genehmigt wird. Für Nichtmitglieder gilt die Beitragsordnung analog.
2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
4) Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht rückerstattet.

§ 10 Mittel

Dem Verein stehen für seinen satzungsgemäßen Zweck folgende Mittel zu Verfügung:

Beiträge der Mitglieder.
Zuwendungen und Spenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich (siehe BGB §41). Über die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „SOS-Kinderdorf e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Finanzkontrolle

1) Die Prüfung und Überwachung der Führung der Finanzen wird einer zweiköpfigen Kassenprüfungskommission übertragen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission sollten buchhalterische Kenntnisse besitzen. Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission können, aber müssen nicht dem Verein angehören.
2) Die Kassenprüfungskommission prüft die Aktivitäten des Vorstandes, die sich auf alle erfolgten Einnahmen und ihre Herkunft, sowie die erfolgten Ausgaben beziehen. Sie ist berechtigt, Einsicht in die Schriften und Bücher des Vereins zu verlangen und jederzeit den Kassenstand zu überprüfen. Sie fasst jedes Jahr einen Kassenprüfbericht über die Geschäftsführung des Vorstands zusammen, den sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt.

§ 13 Datenschutz

1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Kontaktdaten und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden nur für Vereinszwecke gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Januar 2020 errichtet. Am Tag der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.